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Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID-
19-Maßnahmengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 103/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:
„(EpiG)“
2. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2 § 28c, sowie“ durch den
Ausdruck „§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2, § 28c und“ ersetzt.
3. In § 5 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kontaktpersonen im Rahmen des Beschlusses
Nr. 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung
der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, ABl. L 293 vom 5.11.2013 S 1, sind alle natürlichen und juristischen
Personen, die über sachdienliche Informationen zur Ermittlung von Kontaktpersonen in
grenzüberschreitenden Fällen verfügen, wie Personenbeförderungsunternehmen oder
Beherbergungsbetriebe, auf Verlangen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur
Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Diese Informationen umfassen
jedenfalls den Namen und – sofern bekannt – das Geburtsdatum, die Telefonnummer sowie die E-Mail-
Adresse und können etwa Angaben zur Reiseroute, zu den Mitreisenden oder zu beherbergten Gästen
umfassen. Die Daten sind von den Gesundheitsbehörden unverzüglich zu löschen, wenn sie zur
Kontaktpersonennachverfolgung nicht mehr erforderlich sind.“
4. § 5a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Im Schulbereich können Screeningprogramme gemäß Abs. 1 durch den Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen
Bundesminister durchgeführt werden. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
kann Hochschulen oder hochschulische Forschungseinrichtungen mit der Durchführung der
Laboruntersuchungen und Schulärzte mit der Durchführung der Untersuchungen an den Schulen
beauftragen.“
5. In § 7 Abs. 1a dritter Satz wird nach der Wortfolge „Jede Anhaltung“ die Wortfolge „ , die länger als
zehn Tage aufrecht ist,“ eingefügt.
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6. § 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen
Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die
ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1
bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.“
7. In § 15 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5
angefügt:
„5. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein
Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der
Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses
Bundesgesetzes.“
8. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch
durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die
von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu
besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach
diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der
Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen
Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die
notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.“
8a. Dem § 15 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass
eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die
Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. Die Verordnung hat
Übergangsbestimmungen für bereits bewilligte Veranstaltungen zu enthalten. Diese können bei Gefahr in
Verzug entfallen. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass
bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der
Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen.
In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als
entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(7) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass
eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann
die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(8) Die Bewilligung einer Veranstaltung kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer
Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Veranstaltung nach dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkraftreten
der Verordnung wirksam.“
9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a. (1) In einer Verordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder
Gebieten mit erhöhtem Vorkommen von COVID-19 (Risikostaaten bzw. -gebieten) einreisen oder
innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren, verpflichtet sind, der für den
Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in
Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.
(2) Daten gemäß Abs. 1 sind:
1. Vor- und Nachname,
2. Geburtsdatum,
3. Wohn- oder Aufenthaltsadresse,
4. Datum der Einreise,
5. etwaiges Datum der Ausreise,
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6. Abreisestaat oder -gebiet.
(3) Die Bekanntgabe der in Abs. 2 genannten Daten gemäß Abs. 1 hat mittels elektronischen
mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der
Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle
nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32
DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu
übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
(5) Die jeweils für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist
berechtigt, die ihr gemäß Abs. 3 und 4 übermittelten personenbezogenen Daten für den Zeitraum von
28 Tagen ab dem Datum der Einreise gemäß Abs. 2 Z 4 zu speichern. Die Daten dienen ausschließlich
der Information der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlangung von Kenntnis der in ihrem Gebiet
aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach § 25 vorgesehenen Maßnahmen überprüfen zu
können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (§ 5) im Zusammenhang mit SARSCoV-
2. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten zu löschen.
(6) Datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ist die jeweils zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist hinsichtlich
der Übermittlung der gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen Daten Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8
DSGVO. Die Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 DSGVO sind einzuhalten. Die bekannt gegebenen Daten
sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH unmittelbar nach Übermittlung an die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Geeignete Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 32 DSGVO
sind vorzusehen.
(7) Art. 13 und 14, Art. 18 und Art. 21 DSGVO finden gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO keine
Anwendung.“
10. Dem § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines
Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit
bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
11. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:
„Zuständigkeiten betreffend COVID-19
§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das
Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann
erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu
einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der
Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen
wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen
Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon
aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile
davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen
zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“
12. Dem § 50 werden folgende Abs. 14 bis 16 angefügt:
„(14) Der Titel, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und 5, § 5a Abs. 5, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 und 5, § 15
Abs. 5 bis 8, § 32 Abs. 7, § 43a und § 51 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) § 7 Abs. 1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit dem
der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auch auf alle bei Inkrafttreten aufrechten Anhaltungen
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nach § 7 Abs. 1a anzuwenden. § 7 Abs. 1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2020 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2022 tritt § 7 Abs. 1a in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I 103/2020 wieder in Kraft.
(16) § 25a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt zu
dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch
Verordnung feststellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung gegeben sind, und tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
13. § 51 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich § 5a Abs. 5 erster Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
2. hinsichtlich § 5a Abs. 5 zweiter Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Forschung,
3. hinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der
Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich § 28a der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres und
5. im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut.“
Artikel 2
Änderung des Tuberkulosegesetzes
Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 63/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Z 9 lit. a wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.
2. § 17 Abs. 4 lautet:
„(4) Die angehaltene Person kann jederzeit bei Gericht beantragen, die Unzulässigkeit der Anhaltung
auszusprechen. Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufrechten Freiheitsbeschränkung
können von einer angehaltenen Person, die nicht anwaltlich vertreten ist, nach vorheriger telefonischer
Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail an die vom Gericht bekanntgegebene E-Mail-
Adresse eingebracht werden. Dem Antrag ist eine Abbildung eines Identitätsnachweises sowie des die
Anhaltung aussprechenden Bescheides anzuschließen.“
3. Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 9 Abs. 1 Z 9 lit. a und § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020
treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingebrachte Anträge anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von
COVID-19 – COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der Klammerausdruck im Titel lautet:
„(COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG)“
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2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von
Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung
des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche
Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
(3) Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte
private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
(4) Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von
vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.
(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
1. Abstandsregeln,
2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen
Schutzvorrichtung,
3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen und
4. Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot
angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(6) Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke
der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
(7) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu
erfolgen:
1. Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
2. Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
3. Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen
Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und
Intensivstationen,
4. durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
5. regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere
Tourismus- und Pendlerströme.
(8) In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende
Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche
Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden („Ampelsystem“).“
3. § 2 samt Überschrift lautet:
„Corona-Kommission
§ 2. (1) Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei der Bewertung
der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz ein Beirat (Corona-Kommission) einzurichten.
(2) Die Empfehlungen der Corona-Kommission sind auf der Website des für das Gesundheitswesen
zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen. Darüber hinaus sollen auch die wesentlichen
Begründungen dafür veröffentlicht werden.“
4. § 2a samt Überschrift entfällt.
5. § 3 samt Überschrift lautet:
„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum
Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2
Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
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(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt
werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen
Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen.
Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von
Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“
6. Die bisherigen §§ 4 und 5 erhalten die Paragraphenbezeichnungen §§ 12 und 13.
7. Nach § 3 werden folgende §§ 4 bis 11 samt Überschriften eingefügt:
„Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
1. bestimmten Orten oder
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt
werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese
Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte
gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden,
sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Ausgangsregelung
§ 5. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen
drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu
verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet
werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.
(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist,
sind:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung
familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 6. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben
bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von
Zwangsmitteln, zu unterstützen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).
(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach
Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der
übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur
durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet,
adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.
Zuständigkeiten
§ 7. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen
Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn
keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung
gemäß Abs. 1 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 5 bedürfen der Zustimmung des für das
Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.
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(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen
werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu
Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 5 bedürfen der Zustimmung
des Landeshauptmanns.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen
Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon
aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile
davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen
zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
Strafbestimmungen
§ 8. (1) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt,
deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im
Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3
festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein
Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder
an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten,
Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im
Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels
oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht
dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private
Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren
wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im
Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels
oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht
dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private
Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten,
Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier
Wochen, zu bestrafen.
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier
Wochen, zu bestrafen.
(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen
herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die
Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem
Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen,
zu bestrafen.
Kontrolle
§ 9. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch
durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die
von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und
bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von
Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu
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nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der
Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die
Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen
vorzulegen.
(Soso, bestimmte Orte. Ja was ist denn ein bestimmter Ort?...Mein Schlafzimmer? Euer Keller? Büro? Seid Euch bewusst das die Kontrollorgane jetzt JEDERZEIT ,ÜBERALLHIN dürfen!)
Anhörung der Corona-Kommission
§ 10. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug –
vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
§ 11. (1) Folgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers
bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:
1. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen
untersagt wird,
2. Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt
wird, und
3. Verordnungen gemäß § 5.
(2) Bei Gefahr in Verzug ist bei Verordnungen gemäß Abs. 1 binnen vier Tagen nach Erlassung das
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
(3) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das
Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 5 ist vorzusehen, dass diese spätestens
zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
(4) Verordnungen der Bundesregierung gemäß § 12 Abs. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem
Hauptausschuss des Nationalrates.“
8. Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „30. Juni
2021“ ersetzt.
9. Dem nunmehrigen § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist, kann durch Verordnung
der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt
werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2021 liegen darf.“
(Soll heissen diese Beschlüsse sind ZEMENTIERT BIS 31 JUNI 2021!)
10. Im nunmehrigen § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung
erlassen“ durch die Wortfolge „Wurde eine Verordnung gemäß § 3 erlassen“ ersetzt.
11. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Titel, die §§ 1 bis 11 samt Überschriften sowie die §§ 12 und 13 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft;
gleichzeitig tritt § 2a samt Überschrift außer Kraft.“
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